Mutterschutz

Am 1. Januar 2018 ist ein neues Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Kraft getreten. Das Gesetz gilt nun auch ausdrücklich für schwangere und stillende Studentinnen, soweit Ausbildungsveranstaltungen wie Vorlesungen, Seminare oder Praktika verpflichtend durch die Universität vorgegeben werden. Den Leitfaden zum Mutterschutzgesetz vom BMFSFJ finden Sie hier . Auch die Universität Hamburg stellt Informationen zum Thema Mutterschutz zur Verfügung, inkl. einer Handreichung "Mutterschutzregelungen für schwangere und stillende Studentinnen".

Ziel des Mutterschutzgesetzes ist der Schutz der werdenden Mutter und des ungeborenen Kindes vor gesundheitlichen Gefahren, die durch das Studium entstehen können. Schwangere und stillende Studentinnen erhalten während ihrer Ausbildung am UKE den gleichen Schutz wie schwangere und stillende Mitarbeiterinnen.

Damit sie die Schutzrechte nach dem Mutterschutzgesetz in Anspruch nehmen können und das UKE entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen kann, sollen Studentinnen eine Schwangerschaft so früh wie möglich gegenüber dem Prodekanat für Lehre anzeigen. Dort wird mit Ihnen das weitere Vorgehen besprochen.

Gefährdungsbeurteilung

Bei der Ausbildung werdender und stillender Mütter hat die Ausbildungsstelle die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes zu beachten. Dazu gehört die Beurteilung der Studienbedingungen hinsichtlich einer möglichen Gefährdung für Mutter und ungeborenes Kind und die Ergreifung eventuell notwendiger Schutzmaßnahmen am Studienplatz.

Die Gefährdungsbeurteilung wird für die Semester 1-10 (Humanmedizin und Zahnmedizin) vom Prodekanat für Lehre zusammen mit der schwangeren bzw. stillenden Studentin durchgeführt und an den Geschäftsbereich Arbeitssicherheit und die Behörde für Arbeitsschutz weitergeleitet. Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung ist eine dem PfL vorliegende Einschätzung der Beauftragten der Fächer hinsichtlich des Gefährdungsgrades aller Pflichtveranstaltungen.

Für schwangere bzw. stillende Studentinnen im PJ muss die Gefährdungsbeurteilung durch den ausbildenden Arzt bzw. die ausbildende Ärztin des Lehrkrankenhauses, in dem das PJ-Tertial absolviert wird, durchgeführt werden. Wir unterstützen Sie gern dabei, den Prozess der Gefährdungsbeurteilung in der Klinik anzustoßen, wenn Sie dies wünschen und uns einen entsprechenden Handlungsauftrag erteilen.

Zusätzlich empfehlen wir schwangeren Studentinnen dringend, sich beim betriebsärztlichen Dienst des UKE persönlich beraten zu lassen.

Potentiell gefährdende Tätigkeiten

Werdende bzw. stillende Mütter dürfen keinen Arbeits- bzw. Studienbedingungen ausgesetzt werden, bei denen eine unverantwortbare Gefährdung ihrer physischen oder psychischen Gesundheit oder der ihres Kindes besteht, etwa durch

  • Gefahrstoffe (chemische Stoffe, z. B. fruchtbarkeitsschädigende Stoffe)
  • Biostoffe (Viren, Bakterien, Pilze)
  • Ionisierende Strahlen
  • Physikalische Einwirkungen (Staub, Gase, Dämpfe, Hitze, Kälte, Erschütterungen, Lärm, Räume mit Überdruck oder mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre)
  • Körperliche Belastung/mechanische Einwirkung (z.B. regelmäßiges Heben von Lasten über 5 kg, gelegentliches Heben von Lasten über 10 kg; ständiges Stehen länger als vier Stunden, Arbeiten mit erheblichem Strecken oder Beugen, dauernd Hocken oder Bücken; Bedienen von Geräten mit hoher Fußbeanspruchung)

(vgl. hierzu auch die Informationen im Leitfaden zum Mutterschutzgesetz (S. 29f.) des BMFSFJ.)

Der Ausschluss schwangerer und stillender Studentinnen von bestimmten Tätigkeiten steht in der Fürsorgepflicht des Ausbilders. Liegt eine konkrete Gefährdung vor, muss die schwangere/stillende Studentin geschützt werden, selbst wenn dadurch das Erreichen des Semesterzieles in Frage steht. Meist lassen sich die Aufgaben und Tätigkeiten im Rahmen der Ausbildung aber auch so organisieren, dass das Studienziel ohne große Verzögerung erreicht wird.

Ansprechpersonen im Prodekanat für Lehre

Bei Fragen zum Seiteninhalt wenden Sie sich bitte an Thomas Tilling .